Reifenshop

ECE-Kennzeichnung

Erklärung:

§ 36 StVZO schreibt unter Punkt 4 (Reifenbezeichnung) folgende Reifenkennzeichnungen vor: Reifen an Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein: Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie und Herstellungsdatum (bzw. Reifenerneuerungsdatum). Außerdem ist seit dem 01.10.1998 die E-Kennzeichnung vorgeschrieben.